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§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Die Förderung des Pflegeheimwesens durch Erarbeitung von Erkenntnissen und Austausch von Erfahrungen auf allen einschlägigen Gebieten sowie die Vertretung dieser Belange gegenüber den zuständigen Stellen ist der Vereinszweck.
  3. Die Erfüllung des Vereinszwecks kann auch auf Zweigvereine oder gemäß BAO gemeinnützige Tochtergesellschaften übertragen werden.
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