§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Die Förderung des Pflegeheimwesens durch Erarbeitung von Erkenntnissen und Austausch von Erfahrungen auf allen einschlägigen Gebieten sowie die Vertretung dieser Belange gegenüber den zuständigen Stellen ist der Vereinszweck.
- Die Erfüllung des Vereinszwecks kann auch auf Zweigvereine oder gemäß BAO gemeinnützige Tochtergesellschaften übertragen werden.