§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) Alten- und Pflegeheime in Vorarlberg, deren Führungskräften (Heim- und Pflegleitung bzw. deren Stellvertretungen) in der Mitgliederversammlung maximal zwei Stimmrechte pro Haus zukommen,
b) Rechtsträger von Alten- und Pflegeheimen in Vorarlberg, deren vertretungsbefugten Organen in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zukommt. - Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) landesweite Systempartner,
b) natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise fördern. - Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
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