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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
    a) Alten- und Pflegeheime in Vorarlberg, deren Führungskräften (Heim- und Pflegleitung bzw. deren Stellvertretungen) in der Mitgliederversammlung maximal zwei Stimmrechte pro Haus zukommen,
    b) Rechtsträger von Alten- und Pflegeheimen in Vorarlberg, deren vertretungsbefugten Organen in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht zukommt.
  2. Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
    a) landesweite Systempartner,
    b) natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit in besonderer Weise fördern.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
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