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§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  3. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Auflösung nur durch die zweite Versammlung beschlossen werden, die frühestens nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen stattfinden kann. In dieser zweiten Versammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  5. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Senior/Innenfürsorge im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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