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§ 15 Die Rechnungsprüfung

  1. Die zwei Rechnungsprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  2. Den Rechnungsprüfer/-innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
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