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  1. Für die Verwaltung des Vereins und als Anlaufstelle für seine Mitglieder wird eine Geschäftsstelle am Vereinssitz eingerichtet.
  2. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die vom Vorstand zu bestellende Geschäftsführung kann den Verein nach außen vertreten und führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung umfasst alle Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die zur Führung des Vereins erforderlich sind. Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Vereinsstatuten und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Beschlüsse des Vorstandes sowie auf Grundlage der Geschäftsordnung als auch des bestehenden Geschäftsführervertrages. Die Geschäftsführung hat den Vorstand laufend sowie über Ersuchen des Vorstandes unverzüglich über die Führung der Geschäfte zu informieren.
  3. Die Aufgaben und die Handlungsweise der Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Vorstand zu beschließen ist.
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