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§ 17 Gemeinnützigkeit

Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Vermögen des Vereins zu. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die Zwecke laut Statuten verwendet werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet als dies zur nachherigen Erfüllung oder Sicherung des Vereinszwecks erforderlich ist.

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