§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat entweder auf Beschluss des Vorstandes mit den Stimmen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von zwei Monaten stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auflösungsanträge sind als Ergänzung zur Tagesordnung nicht zulässig.
  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen werden durch geheime Abstimmung mit Stimmzettel vorgenommen. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang keine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus mindestens einer Stimme erreicht, so tritt eine Stichwahl unter den Personen ein, die die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  9. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist von einem drei Personen umfassenden Wahlausschuss zu leiten, der aus und von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Vorsitzstellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen; dieses ist von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterfertigen und allen Mitgliedern zuzusenden.