...
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der Vorsitzstellvertreter/-in, dem/der Schriftführer/-in und dem/der Kassier/-in und beratenden Mitgliederder Geschäftsführung und mindestens 6 weiteren Mitgliedern. Die Geschäftsführung verfügt lediglich über eine beratende Stimme. Der Vorsitzende wird jährlich aus dem Kreis des Vorstandes neu gewählt und bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ordentliche Vereinsmitglieder jederzeit in den Vorstand berufen. Bei der Berufung in den Vorstand wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Heim- und Pflegeleitungen angestrebt.
- Der Vorstand wird aus dem Personenkreis der ordentlichen Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds, hat der Vorstand das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der Vorsitzstellvertreter/in, schriftlich (per E-Mail, Fax oder Brief) einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Vorsitzstellvertreter/-in.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
- Sowohl die Mitglieder des Vorstandes als auch des erweiterten Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die/den Vorsitzende/n, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt aus dem Vorstand wird erst mit der Wahl (Abs. 3) eines neuen Vorstandsmitglieds wirksam. Der Rücktritt aus dem erweiterten Vorstand wird mit Einlangen der Rücktrittserklärung wirksam.